davon ist in der regel auszugehen, wenn der schuldner keine zahlungen mehr leistet. drohende zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der schuldner voraussichtlich nicht fähig sein wird, seine bestehenden zahlungsverpflichtungen bei fälligkeit zu erfüllen. ausnahme: vorübergehende zahlungsstockungen nur vorübergehende zahlungsstockungen sind aber kein insolvenzgrund, denn kurzfristige finanzielle engpässe führen noch nicht zur zahlungsunfähigkeit.
none ein starrer zeitraum ist hier nicht vorgesehen. sie liegen dann vor, wenn der schuldner zwar am tag der fälligkeit nicht über ausreichende mittel zur zahlung verfügt, dieser zustand aber unmittelbar beseitigt werden kann, etwa durch stundung oder aufnahme eines kredites oder der schuldner innerhalb der nächsten vier wochen einen zahlungseingang erwartet, aus dem die forderung beglichen werden kann.
so führt eine bilanzielle überschuldung aber dann nicht zur eröffnung eines insolvenzverfahrens, wenn eine positive fortführungsprognose für das unternehmen besteht.
der schuldner muss also auf kurze sicht fähig sein, sich die notwendigen mittel zu beschaffen, um die verbindlichkeiten zu begleichen. überschuldung liegt vor, soweit die vermögensmasse des schuldners nicht mehr ausreicht, seine verbindlichkeiten zu decken, wobei bei dieser bewertung die fortführung des unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn diese nach würdigung der umstände überwiegend wahrscheinlich ist.
sie eröffnet einem unternehmen die möglichkeit, freiwillig insolvenz zu beantragen, um eine mögliche sanierung zu erreichen. künftige kreditaufnahmen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie künftig entstehende verbindlichkeiten, sofern sie mit ziemlicher sicherheit begründet werden müssen, zum beispiel um das unternehmen fortführen zu können.
das so ermittelte ergebnis nennt man überschuldungsbilanz. insolvenzrechtliche zahlungsunfähigkeit liegt nach der rechtsprechung des bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn das unternehmen nicht imstande ist, mindestens 90 prozent seiner fälligen verbindlichkeiten in einem zeitraum von höchstens drei wochen ausgleichen zu können.
grundlage für die beurteilung der zahlungsunfähigkeit gründe für insolvenzen allein die liquidität.
es trifft demnach keine insolvenzantragspflicht, es hat allerdings ein insolvenzantragsrecht. zahlungsunfähigkeit liegt demnach vor, wenn der schuldner, entweder eine natürliche person oder ein unternehmen, nicht dazu fähig ist, seine derzeit fälligen zahlungspflichten zu erfüllen. dies gilt jedoch nicht für die drohende zahlungsunfähigkeit.
die insolvenzanmeldung wegen drohender zahlungsunfähigkeit ist freiwillig und wird meistens zur sanierung des unternehmens gestellt. indizien sind hier die nichtzahlung von löhnen, gehältern und sozialversicherungsbeiträgen, die hingabe ungedeckter schecks, eine beantragte oder bereits abgegebene eidesstattliche versicherung sowie das vorliegen von vollstreckungsanträgen.
so soll eine antragstellung des gläubigers aus insolvenzfremden gründen, etwa zur absicherung seiner künftig fällig werdenden forderung, von vornherein ausgeschlossen werden. ausnahmen von diesen richtwerten können aber im einzelfall dann gemacht werden, wenn mit hoher wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der finanzielle engpass in absehbarer zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und es den gläubigern zugemutet werden kann, diesen zeitpunkt noch abzuwarten.
abhängig vom einzelfall wird jedoch als richtwert in der regel von einer zeitspanne von nicht mehr als zwei bis drei wochen auszugehen sein. dabei darf der schuldner die zeit in anspruch nehmen, die in der regel von vergleichbaren personen benötigt wird, um sich die finanziellen mittel zu besorgen.
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