dtsch arztebl ; 21 : [2] der autor.
Die gesundheitsämter tun ihr möglichstes, auch wenn sie keine kriterien haben, um überhaupt beurteilen zu können, wie viele beschäftigte in einer einrichtung verzichtbar wären
eine erkenntnis nach alledem: ein gesetzliches tätigkeitsverbot hätte für alle beteiligten mehr klarheit gebracht und den gesundheitsämtern viel administrativen aufwand erspart. arbeitgeber sollten entscheidungen abwarten arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die fälle an das zuständige gesundheitsamt zu melden.
die gesundheitsämter tun ihr möglichstes, auch wenn sie keine kriterien haben, um überhaupt beurteilen zu können, wie viele beschäftigte in einer einrichtung verzichtbar wären. auch dazu wird man erste gerichtliche entscheidungen abwarten müssen. auch dazu wird man erste gerichtliche entscheidungen abwarten müssen.
bis das gesundheitsamt über den fall entschieden und gegebenenfalls ein betretungs- oder tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, können sie betroffene weiterbeschäftigen.
arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, mit ablauf des märz nicht immunisierte beschäftigte freizustellen oder zu kündigen. betroffene beschäftigte sind bis zur endgültigen entscheidung ihres falls in einer warteschleife, möglicherweise über monate. eine erkenntnis nach alledem: ein gesetzliches tätigkeitsverbot hätte für alle beteiligten mehr klarheit gebracht und den gesundheitsämtern viel administrativen aufwand erspart.
es bleibt abzuwarten, wie angerufene gerichte über verhängte betretungs- und tätigkeitsverbote urteilen werden. bis das gesundheitsamt über den fall entschieden und gegebenenfalls ein betretungs- oder tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, können sie betroffene weiterbeschäftigen. auch könnte eine strafbarkeit wegen nötigung hinzukommen, wenn sie ihnen erst nach einer impfung in aussicht stellen, ihre tätigkeit wiederaufnehmen zu können.
auch könnte eine strafbarkeit wegen nötigung hinzukommen, wenn sie ihnen erst nach einer impfung in aussicht stellen, ihre tätigkeit wiederaufnehmen zu können. es bleibt abzuwarten, wie angerufene gerichte über verhängte betretungs- und tätigkeitsverbote urteilen werden. arbeitgeber sollten entscheidungen abwarten arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die fälle an das zuständige gesundheitsamt zu melden.
betroffene beschäftigte sind bis zur endgültigen entscheidung ihres falls in impfpflicht für pflegeheime warteschleife, möglicherweise über monate. die arbeitgeber tun also gut daran, zunächst die entscheidungen der gesundheitsämter abzuwarten und mitarbeitende bis auf weiteres zu halten. impfpflicht für pflegeheime inzwischen ist klar, die einrichtungsbezogene impfpflicht hat weder zu einer kündigungswelle geführt noch sind versorgungsengpässe in sicht.
dtsch arztebl ; 21 : [2] der autor. arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, mit ablauf des märz nicht immunisierte beschäftigte freizustellen oder zu kündigen. wenn sie beschäftigte ohne ein betretungs- oder tätigkeitsverbot freistellen oder kündigen, laufen sie gefahr, den lohn nachzahlen zu müssen.
die gesundheitsämter tun ihr möglichstes, auch wenn sie keine kriterien haben, um überhaupt beurteilen zu können, wie viele beschäftigte in einer einrichtung verzichtbar wären. denn die einrichtungsbezogene impfpflicht ist befristet. wenn sie beschäftigte ohne ein betretungs- oder tätigkeitsverbot freistellen oder kündigen, laufen sie gefahr, den lohn nachzahlen zu müssen.
die arbeitgeber tun also gut daran, zunächst die entscheidungen der gesundheitsämter abzuwarten und mitarbeitende bis auf weiteres zu halten. inzwischen ist klar, die einrichtungsbezogene impfpflicht hat weder zu einer kündigungswelle geführt noch sind versorgungsengpässe in sicht. denn die einrichtungsbezogene impfpflicht ist befristet.
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